• Warum wir nur die Arbeitnehmerseite vertreten

    FISCHER Fachanwälte für Arbeitsrecht
    Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind
Parteien mit entgegengesetzten Interessen

Oder doch nicht? Heute für Arbeitgeber, morgen für Arbeitnehmer? Morgens mit dem Unternehmen zu Gericht ziehen, um das Gericht zu überzeugen, dass schon eine einmalige Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers nach 20 Jahren Betriebstreue die Kündigung rechtfertigen soll, nachmittags in einem anderen gleichgelagerten Fall mit anderen Parteien, dass ein Arbeitnehmer in so einem Fall doch vorher abgemahnt werden muss? Oder sich einfach mal wie ein Fähnchen im Wind drehen?

Nicht bei uns.
Wir vertreten nur die Arbeitnehmerseite.
Davon profitieren Sie.

Das Arbeitsrecht ist von seiner Struktur her so angelegt, dass es zwei Lager gibt, das Lager der Arbeitgeber und das Lager der Arbeitnehmer. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz. Nach § 16 ArbGG wird jede Kammer des Arbeitsgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Undenkbar und unzulässig ist es, dass ein ehrenamtlicher Richter an einem Verhandlungstag die ersten drei Termine als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer tätig wird und dieselbe Person die letzten drei als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreise der Arbeitgeber. Das hat einen guten Grund.

Aufeinandertreffen von Interessenlagen in Kündigungsschutzverfahren

In streitigen Kündigungsschutzverfahren versuchen Unternehmen oftmals nicht nur den Einzelfall zu gewinnen, sondern immer wieder auch mal grundsätzliche Entscheidungen zu erwirken, etwa, dass das Kündigen von Arbeitnehmern, Führungskräften und leitenden Angestellten erleichtert wird oder z.B. dass es Arbeitnehmer schwerer haben, an ihren Bonus zu kommen. Arbeitgeber versuchen in solchen Verfahren dem Gericht bestimmte Wertvorstellungen zu verkaufen, so etwa, dass es untragbar sein soll, einen Arbeitnehmer, der sich einmal auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier danebenbenommen hat, weiter zu beschäftigen. Für die Arbeitnehmer geht es um genau umgekehrte – entgegengesetzte – Wertvorstellungen.

Folglich werden Gerichtsurteile in den fachlichen Kommentierungen in der Anwaltschaft, je nachdem für welche Seite sie günstig sind, von der einen Seite „gefeiert“ und von der anderen Seite „scharf kritisiert“.

Wenn unsere Mandanten das Ziel gesetzt haben, Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, also tatsächlich an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen, dann ziehen wir diese Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht durch. Wir müssen dabei keine Rücksicht auf Unternehmensinteressen nehmen, da wir keinerlei Unternehmen und Arbeitgeber vertreten. Sie als Arbeitnehmer können sich daher voll darauf verlassen, dass wir nicht mit angezogener Handbremse agieren, etwa weil wir befürchten müssten, dass ein Urteil im Einzelfall weitreichende Folgen für Unternehmen haben kann, z.B. dass das Kündigen für Arbeitgeber erschwert wird oder es Erleichterungen für Arbeitnehmer bei Zahlungsklagen wie Bonusklagen gibt.

Führungskräfte und leitende Angestellte sind auch Arbeitnehmer

Wir betonen diese Selbstverständlichkeit deshalb, weil wir es in unserer Praxis immer wieder erleben, dass insbesondere Führungskräfte und leitende Angestellte sich so sehr mit dem Unternehmen identifizieren, dass diese sich oftmals selbst auf Arbeitgeberseite sehen.

Daher fallen auch Führungskräfte meist „aus allen Wolken“, wenn sie mehr oder weniger aus dem Nichts heraus damit konfrontiert werden, dass sie plötzlich

  • „Low-Performer“ seien,
  • keine vertragsgemäßen Arbeiten mehr erhalten („Kaltstellen“),
  • den Bonus auf Null gesetzt bekommen,
  • unangekündigt einen Aufhebungsvertrag, oder
  • gar die Kündigung auf den Tisch gelegt bekommen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Parteien mit entgegengesetzten Interessen.

Gerade in Trennungsstreitigkeiten bei Führungskräften wird das besonders deutlich. Denn in diesen Verfahren sind die finanziellen Risiken für Unternehmen aufgrund der meist hohen Gehaltsstruktur grundsätzlich sehr hoch und Kündigungsschutzverfahren und auch Abfindungsverhandlungen sehr hart umkämpft.

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