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„Man sieht sich immer zweimal im Leben“

Anmerkung zu: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.09.2020, Az.: 17 Sa 8/20

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war zunächst von 2013 bis Mitte 2015 und sodann ab Anfang 2016 als Key-Account-Manager bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom Dezember 2018 mahnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Weisung, freitags die Wochenplanung für die folgende Woche vorzulegen, ab. In einem nachfolgenden Gespräch erklärte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, diese wolle das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wegen aufgetretener Spannungen beenden und bot dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an, wobei über die inhaltlichen Eckpunkte keine Einigung erzielt werden konnte. Nach dem Gespräch verabschiedete sich der Kläger bei einer Kollegin mit den Worten „Man sieht sich immer zweimal im Leben“. Sodann verließ er das Betriebsgelände und war an den folgenden zwei Tagen weder für die Arbeitgeberin noch für Kunden erreichbar. Am darauffolgenden Tag löschte der Arbeitnehmer geschäftliche Daten auf dem Server der Arbeitgeberin im Umfang von 7,48 GB. Die Arbeitgeberin hörte nach Bekanntwerden des Verdachts den Arbeitnehmer schriftlich unter Fristsetzung an, worauf dieser bis zum Ablauf der Frist nicht reagierte. Am Folgetag erklärte die Arbeitgeberin die außerordentlich fristlose Tat- und Verdachtskündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (Stuttgart), das entschied, dass zwar die außerordentlich fristlose Kündigung unwirksam, die fristgerechte Kündigung jedoch wirksam sei. Hiergegen legten der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung ein, sodass es zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (Baden-Württemberg) kam.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Das Verhalten des Klägers stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Löschung von Daten auf dem Server der Beklagten stelle einen wichtigen Grund – an sich – dar. Denn es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht. Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht bereits einschlägig abgemahnt war. Der Kläger habe angesichts der Umstände nicht mit der Billigung des Arbeitgebers rechnen können, sodass die Beklagte den Kläger nicht zuvor abmahnen musste. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zugunsten der Beklagten aus. Das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers sei unwiederbringlich zerstört, wenn dieser angesichts einer Konfliktsituation im Arbeitsverhältnis mit einer Löschung von Daten in beträchtlichem Umfang reagiert, so dass die Beklagte angesichts des objektiven Erklärungswerts dieses Verhaltens tatsächlich habe annehmen dürfen, der Kläger habe „verbrannte Erde“ hinter wollen, so das Landesarbeitsgericht.

Fazit und Praxishinweis:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg steht im Einklang mit den Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen (LAG Hessen, Urteil vom 05.08.2013, Az.: 7 Sa 1060/10 – Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen unbefugter Löschung von Betriebsdaten; LAG Köln, Urteil vom 24.07.2002, Az.: 8 Sa 266/02 – Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung wegen unberechtigter Löschung von Kundendaten). Wie so oft im (Arbeits-)leben ist folglich ratsam, sein Vorgehen abzuwägen und die Risiken einer „verlockenden Rache“ nicht unberücksichtigt zu lassen. Fazit der zitierten Entscheidungen ist, dass ein Arbeitnehmer, der unbefugt Daten seines Arbeitgebers löscht oder für den eigenen Gebrauch verwendet (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17) den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses riskiert.

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