Fristlose Kündigung wegen unentschuldigter Arbeitsabwesenheit
Anmerkung zu: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 03.06.2020, Az.: 1 Sa 72/20
Sachverhalt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hatte erst wenige Tage bestanden, als die Arbeitnehmerin einen Tag unentschuldigt fehlte. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin die außerordentliche Kündigung. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Klage der Arbeitnehmerin begründet sei. Die Kündigung der Arbeitgeberin sei rechtsunwirksam, denn für die Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar könne das Fernbleiben von der Arbeit, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Demgegenüber sei das Fehlen eines Arbeitnehmers an bloß einem einzigen Arbeitstag regelmäßig nicht geeignet, eine fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. Eine Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens sei im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich gewesen, denn infolge einer Abmahnung sei sowohl eine Verhaltensänderung in Zukunft zu erwarten gewesen und es habe sich auch nicht um eine so schwere Pflichtverletzung gehandelt, dass die Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich – für die Arbeitnehmerin erkennbar – ausgeschlossen gewesen sei.
Leitsatz 1 der Entscheidung:
Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.
Fazit und Praxishinweis:
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts steht im Einklang mit den geltenden rechtlichen Grundsätzen. Es ist zu beachten, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz mitunter eine auch außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn das Fehlen die Schwelle zur „beharrlichen Arbeitsverweigerung“ überschreitet und ggf. eine vorherige Abmahnung erfolgt ist. Bei der rechtlichen Beurteilung sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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